SATZUNG ARTEMISIA
Berliner Vereins für Menschen mit und ohne Behinderung mit italienischem Hintergrund und deren Familien sowie professionelle Helfer in der Behindertenhilfe.
Artemisia e.V.
Art. 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Artemisia“ (im Folgenden der „Verein“) und hat seinen Sitz in Berlin. Seine Tätigkeit widmet sich Menschen italienischen und deutschen Hintergrunds mit oder ohne Behinderung und deren Familien sowie professionellen Helfern, die in der Behindertenhilfe aktiv sind.
Der Verein kann Niederlassungen in Deutschland und Italien eröffnen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlins eingetragen und auf unbestimmte Zeit gegründet.
Art. 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte sowie die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt insbesondere durch:
a. Auseinandersetzung mit den und Lösungsfindung für die alltäglichen Schwierigkeiten bezüglich der sozialen, schulischen und beruflichen Eingliederung und Teilhabe behinderter Menschen italienischen und deutschen Hintergrunds.
b. Förderung der Inklusion behinderter Menschen in Deutschland, gemäß der diesbezüglich in diesem Lande geltenden Gesetze unter Einbeziehung von Erfahrungen aus der italienischen Gesetzgebung über die Inklusion, insbesondere der Gesetze Nr. 517 von 1977, Nr. 266 von 1991 und darauffolgender Gesetze
c. Funktion als Treffpunkt für behinderte Menschen, ihre Familienangehörigen sowie Angehörigen der Fachberufe und der Gesellschaft.
Insbesondere:
Zur Unterstützung von Familien wird angeboten:
Unterstützung und Begleitung bei Behördengängen und der Erstellung von Anträgen zur Erlangung finanzieller und anderer Leistungen, die für Menschen mit Behinderung und ihre Familien vorgesehen sind;
Datensammlung über Hilfsangebote und Erstellung einer entsprechenden Datenbank;
Förderung und Aufrechterhaltung der Inklusion in der Schule, am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft;
Vermittlung zwischen Familien, Menschen mit Behinderung und Angehörige der Fachberufe.
Zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung wird angeboten:
Organisation und Durchführung kostenloser Aktivitäten, die die Vertiefung und den Austausch italienisch-deutscher Kultur begünstigen (Seminare, Kurse, Kunst- und Kulturaktivitäten- Ausbildungsaktivitäten);
Förderung und Durchführung kostenloser Aktivitäten und Kurse, die die Selbständigkeit der Menschen mit Behinderung unterstützen, z.B. Begleitung zu öffentlichen Veranstaltungen sowie Konzerten und Ausstellungen, Kochkursen, Kurse über das Kreative Schreiben, u.a.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Art. 3
Der Verein
Die Anzahl der Vereinsmitglieder ist unbeschränkt. Es wird unterschieden zwischen:
ordentlichen Mitgliedern und
Aktivmitgliedern, die mit ihrer freiwilligen Tätigkeit den Verein unterstützen. Die Art ihrer Tätigkeit wird mit dem Vorstand abgestimmt.
Mitgliedsbeiträge sind jährlich von den Mitgliedern zu entrichten. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf der Basis eines Vorschlags des Vorstandes.
Alle Vereinsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
Mitglied kann sowohl jede natürliche Person werden, die mindestens 18 Jahre alt ist, als auch jede Kapital- bzw. Personengesellschaft durch schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand ohne Begründungspflicht.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Richtlinien und Entschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.
Art. 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist;
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen mindestens sechs Monate im Rückstand ist;
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder können nicht nach der Beendigung der Mitgliedschaft die entrichteten Mitgliedsbeiträge zurückfordern und haben keine Rechte auf das Vermögen des Vereins.
Art. 5
Einkommen und Mittel des Vereins
Einkommensquellen für die Erreichung der Vereinszwecke und für die Deckung eventueller Finanzierungskosten sind:
a. Jährliche von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträg
b. Jede andere Art eines finanziellen Beitrags, wie freiwillige Spenden, Zuschüsse und Förderungen durch Stiftungen.
Während des Bestehens des Vereins können die gemeinsamen Mittel unter den Mitgliedern nicht verteilt werden.
Art. 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. Der Vorstand
b. Die Mitgliederversammlung
Art. 7
Der Vorstand
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung seiner Geschäfte. Er muss die Mitglieder über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins regelmäßig informieren.
Aufgaben des Vorstands sind u.a.:
a. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b. Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. Die Verwaltung des Vereinsvermögens, einschl. Aufstellung des Kassen- und Tätigkeitsberichts.
d. Die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand besteht aus maximal fünf Mitgliedern. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung durch Beschluß der Mitgliederversammlung erhalten.
Art. 8
Wahl und Amtsdauer des Vorstande
a. Jedes Vorstandsmitglied wird für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Es bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.
b. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
c. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Mitglied des Vorstands.
Art. 9
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
a. Der Vorstand tritt in Vorstandssitzungen nach Bedarf zusammen, mindestens einmal im Monat.
b. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen. Einberufungen erfolgen schriftlich, auch durch Nutzung von Emails oder Fax. Tagesordnungen sind mit einer Frist von zwei Tagen ebenfalls vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich gegenüber allen Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben.
c. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
d. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die telefonische Stimmabgabe während der Sitzung ist gestattet.
e. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen (auch per Email oder Fax), wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
f. Themen und Ergebnisse von Abstimmungen sind durch ein Vorstandsmitglied zu protokollieren.
g. Der Vorstand kann die Untersuchung von spezifischen Problemfeldern an Arbeitsgruppen delegieren.
Art. 10
Die/der Kassenwart/in
Der Vorstand bestimmt ein Vorstandsmitglied zur/zum Kassenwart/in. Er/Sie hat die Aufgabe alle Geschäftsvorgänge aufzuzeichnen und zu archivieren sowie den Kassenbericht aufzustellen.
Art. 11
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das souveräne Organ des Vereins und bestimmt als solches seine Ziele und Strategie. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
2.Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der anderen Mitglieder des Vorstandes
b. Festlegung der jährlichen Mitgliedsbeiträge auf der Basis eines Vorschlags vom Vorstand (s. oben Art. 3)
c. Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Haushaltsplans
d. Entlastung des Vorstandes
e. Genehmigung folgender Geschäfte:
– Aufnahme von Krediten aller Art
– Kauf von Gütern und Leistungen mit einem einzelnen Gegenwert von mindestens € 500,Gekoppelte Geschäfte gelten als eine Transaktion zum Zweck der Berechnung des Gegenwerts.
– Vergütungen an den Vorstand für seine Leistungen. Diese sollen unter Berücksichtigung u.a. des Vereinsvermögens angemessen sein.
f. Genehmigung von Geschäftsordnungen des Vorstands
g. Eröffnung und Schließung von Niederlassungen in Deutschland oder Italien.
h. Änderungen der Satzung
i. Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung kann durch Vollmacht Aufgaben zu dem Punkt 2e. auf ein aus eigenen Mitgliedern bestehende Aufsichtsgruppe übertragen.
Art. 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.
b. Die Einladung des Vorstands an die Mitglieder ergeht schriftlich per Post oder per Email, mit einer Frist von 14 Tagen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse oder Email-Adresse gerichtet ist. In der Einladung müssen die Tagesordnung, das Datum und der Ort der Mitgliederversammlung benannt werden
c. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
d. Jedes Mitglied ist zu einer Stimme berechtigt. Jedes Mitglied, das nicht anwesend sein kann, kann sich von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen und sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht wahrnehmen lassen. Einem Mitglied können nicht mehr als drei Vollmachten erteilt werden. Die/der Versammlungsleiter/in hat die Aufgabe die Rechtmäßigkeit der Vollmachten zu überprüfen.
e. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
f. In dringenden Fällen kann die Mitgliederversammlung in virtueller Form durch die Nutzung von Videokonferenzeinrichtungen stattfinden, wenn eine Präsenzverssammlung aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist.
Art. 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe in Textform beantragt wird.
Art. 14
Ablauf der Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt eine/n Protokollführer/in.
b. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins ist jedoch die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
c. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des Vorstands ein Protokoll zu schreiben. Dies muss von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
Art. 15
Auflösung des Vereins
a. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
b. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Hilfe für Behinderte.
Art. 16
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Art. 17
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung sind vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit durch ihre Einführung nicht beeinträchtigt wird.